Beitrittserklärung & Satzung

Über den Berg e.V. ist ein gemeinnütziger Verein in Köln zur Verbesserung der Lebensqualität von Krebspatienten durch Bewegung und Sport.
Gemäß dieser Zielsetzung bieten wir vor allem Wandeurngen an. Beispielsweise wandern wir in stetiger Regelmäßigkeit auf dem Jakobsweg und natürlich in unserem schönen Rheinland, der Eifel, dem Rhein-Sieg-Kreis etc. direkt vor unserer Haustür.

Wir freuen uns über jede Art der Unterstützung – sei es durch tatkräftige Mithilfe oder durch Spenden. Sie haben uns kennen gelernt und möchten gern Mitglied werden? Großartig!
Eine Jahresmitgliedschaft bei Über den Berg gibt es für 24,- € und unsere Betrittserklärung finden Sie gleich links.

 

 SATZUNG

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen

Über den Berg e.V.

  1. Er hat seinen Sitz in Köln und ist beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des Sports und des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. die Begleitung, Betreuung und Unterstützung von Menschen jeglichen Alters, die an  Krebs erkrankt sind; und zwar während oder nach der Krebserkrankung oder nach einer ähnlich schwerwiegenden Erkrankung zur Verbesserung der Lebensqualität

b. Planung, Organisation und Durchführung bewegungsorientierter Projekte sowie erholungs- und rehabilitativorientierte Maßnahmen, die auf der Basis von Bewegungs-therapien und/oder andere körperlichen Aktivitäten durchgeführt werden

c. die Schaffung und Durchführung von Bewegungsprojekten für Krebspatienten, die nachhaltig die Krankheitsbewältigung unterstützen um ihr körperliches Aktivitätsniveau im Alltagsleben dauerhaft zu erhöhen

d. die Förderung von Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Veranstaltungen, die den Vereinszwecken dienen

e. die Information der Öffentlichkeit über die Vereinsarbeit und –ergebnisse

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine  Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  3. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den Vorstand beantragt. Dem Antrag ist beizufügen ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) für sämtliche Mitglieds-beiträge und Gebühren.
  3. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
  • aktiven Mitglieder
  • Ehrenmitgliedern
  1. Mitglieder die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Aktive Mitglieder leisten den festgelegten Mitgliedsbeitrag. Sie sind berechtigt, sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod
  1. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  2. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen
  • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
  • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, zweck-schädigenden Verhaltens
  • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht
  1. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge oder sonstiger fälligen Zahlungsverpflichtungen.
  2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte aus dieser Mitgliedschaft. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres zu dessen Ende die Kündigung erklärt wird. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ausgeschiedenen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
  3. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Das Mitglied hat gegenüber dem Vorstand seinen Widerspruch zu begründen. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann der Vorstand endgültig. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt
  4. Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen  durch den Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.

§ 7 Beiträge

  1. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  2. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen sonstigen Gebühren oder Beiträgen entscheidet in Einzelfällen auf Antrag der Vorstand.
  3. Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen. Bei Neueintritt sind der Jahresbeitrag und ggf. Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
  4. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingefordert werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Mitglied zu zahlen.
  5. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
  6. Der Verein ist berechtigt, von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine Bearbeitungsgebühr zu fordern.
  7. Der Verein ist berechtigt, die durch eine Rücklastschrift entstehenden Kosten dem Vereinsmitglied in Rechnung zu stellen.
  8. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Aufnahmegebühren und Umlagen entscheidetdie Mitgliederversammlung. Diese werden in einer separaten Beitragsordnung veröffentlicht.Die Fälligkeit legt der Vorstand fest.
  9. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahme-gebühren, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werde

§ 8 Haftung

  1. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
  2. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Jedes Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins, möglichst bis zum 30.06. des Jahres, stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des  Vorstands nach §26 BGB geleitet.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform, schriftlich oder per E-Mail, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstands-vorsitzenden. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens am 31.03. des Jahres schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich erst in der Mitgliederversammlung des Folgejahres berücksichtigt werden.
  4. Eine Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 20 Prozent der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
  5. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Antragstellung zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  6. Die Mitgliederversammlung hat ausschließlich folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

b. Entlastung des Vorstandes

c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

d. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge

f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

g. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
  2. Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom Vorstand beschlossen werden.
  3. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 50 Prozent der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Enthaltungen werden hierbei nicht berücksichtigt.
  4. Wählbar zum Vorstand sind ausschließlich Vereinsmitglieder.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Über jede Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden.
  2. Diese bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich. Je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, wobei der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister einzelvertretungsberechtigt sind.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Direkte Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand kann seine Be- schlüsse auch schriftlich (Brief oder Email) fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Auf diese Weise gefasste Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.
  6. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Wahl vor oder nach dem Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der verbleibende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitglieder-versammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
  8. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Personen zur Mitwirkung bei der Vorstandsarbeit bestellen. Diese sind in den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt.
  9. Der Vorstand kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
  10. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  11. Der Vorstand ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen des Vereins teilzunehmen.

§ 12 Mitarbeit im Verein

  1. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der Vorstand.
  2. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungs-ersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 13 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,                                personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck        zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht        auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem                           Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. Dies               entfällt, so lange der Verein nicht mindestens i. d. R. 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche       Mitarbeiter, ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
  2. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse in sachlicher und rechnerischer Hinsicht. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen-geschäfte die Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Direkte Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden.
  2. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst, sind zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Krebsgesellschaft NRW e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
  5. Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereins-auflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es aus- schließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  6. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende geänderte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.06.2018 beschlossen und am 29.11.2018 im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen

Köln, 12.12.2018

 

 

 

 

 

 

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